Satzung

Stand 07.04.2019

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen “Rhein-Taunus-Klub e.V.“, Gebietsverein des Verbandes Deutscher Gebirgs- und Wandervereine e.V. in Kassel. Er wurde am 27. Juli 1882 gegründet.

(2) Er hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.

(3) Das Arbeitsgebiet des Vereins umfaßt den westlichen Taunus und das Rheingau-Gebirge.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung

– des Wanderns,
– des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes,
– der Volkstums-, Heimat- und Naturdenkmalpflege.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1. Anlegen und Erhalten von bezeichneten Wanderwegen, Naturschutz-Lehrpfaden, Erstellen und Unterhalten von Schutzhütten, Aussichtspunkten und Wandertafeln,
2. Durchführung eigener und Unterstützung von Maßnahmen Dritter im Natur-, Landschafts- und Umweltschutz,
3. Durchführung und Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung von Naturdenkmalen,
4. Erhaltung bodenständigen Brauchtums,
5. gemeinsame Wanderungen und Fahrten unter sachkundiger Führung, im Sinne der satzungsmäßigen Aufgaben,
6. Herausgabe von Wanderkarten, Wanderführern und der monatlich erscheinenden Vereinszeitschrift,
7. Verbreitung von Kenntnissen über das Arbeitsgebiet des Vereins,
8. Unterhaltung einer vereinseigenen Bibliothek des Schrifttums seines Arbeitsgebietes,
9. Jugendarbeit,
10. Lehrgänge und Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Durch den Vereinszweck bedingte Aufwendungen können den Mitgliedern im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und finanziellen Möglichkeiten erstattet werden. Ein Rechtsanspruch gegenüber dem Verein besteht nicht.

(6) Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Bekanntmachung

Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in den monatlich erscheinenden “Klubmitteilungen“ oder durch Rundschreiben an die Mitglieder.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können sein:

1. die Ortsgruppen des Rhein-Taunus-Klub e.V.,
2. natürliche und juristische Personen,
3. Ehrenmitglieder,
4. Vereine, Verbände, Gemeinden, usw. als kooperative Mitglieder.

Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich.

(2) Beitritt und Austritt erfolgen durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstandes. Der Beitritt kann jederzeit, der Austritt jedoch nur mit einer Kündigungsfrist von drei (3) Monaten zum Jahresende erfolgen. Das Mitglied erhält beim Eintritt eine Mitgliedskarte, diese wird auf den Namen ausgestellt und ist nicht übertragbar. Mit dem Eingang der Austrittserklärung erlöschen alle Mitgliedsrechte. Für das laufende Geschäftsjahr bezahlte Beiträge werden nicht rückerstattet.

(3) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn schwerwiegende Gründe für den Ausschluß vorliegen. Bei Nichtzahlung des Beitrages kann nach vorheriger 3-maliger schriftlicher Mahnung der Ausschluß erfolgen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. Notwendig ist die einfache Mehrheit der an der Mitgliederversammlung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder genießen die in der Satzung verankerten Rechte und Vergünstigungen, wie

1. Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen,
2. unentgeltlicher oder verbilligter Besuch der dem Verein gehörenden oder von ihm zugänglich gemachten Anlagen,
3. Teilnahme an den Vergünstigungen, die von anderen Wandervereinen gewährt werden.

(2) Sie haben die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet:

1. über die Höhe der an den Verein abzuführenden Beiträge und
2. über das Geschäftsjahr, ab welchem sie fällig werden.

(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Darüber hinaus kann der geschäftsführende Vorstand in besonders begründeten Fällen den Mitgliedsbeitrag herabsetzen oder erlassen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand,
2. der Gesamtvorstand,
3. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

1. dem/der 1. Vorsitzenden,
2. dem/der 2. Vorsitzenden,
3. dem/der Schatzmeister/in.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der/die 1. Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich; im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende mit dem/der Schatzmeister/in.

(3) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist verpflichtet, in wichtigen Angelegenheiten den Gesamtvorstand zu unterrichten und dessen Zustimmung herbeizuführen.

§ 9 Der Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

1. dem/der 1. Vorsitzenden
2. dem/der 2. Vorsitzenden
3. dem/der Schatzmeister/in
4. dem/der Schriftführer/in
5. dem/der Mitgliedswart/in
6. dem/der Wegemeister/in
7. dem/der Wanderwart/in
8. dem/der Schriftleiter/in
9. dem/der Medienwart/in

und weiteren Fachwarten (Fahrradgruppenwart/in, Kulturwart/in, Naturschutzwart/in, Jugendwart/in, etc.), die vom Vorstand für bestimmte satzungsgemäße Aufgaben gewählt werden.

(2) Der Gesamtvorstand kann für unbesetzte Posten Personen (mit Ausnahme der unter (1) 1., 2. und 3. genannten) mit der vorübergehenden Wahrnehmung der Geschäfte beauftragen.

(3) Die Leitung der Sitzungen hat der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende. Die Sitzungen sollen möglichst vierteljährlich stattfinden. Bei Entscheidungen gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Delegierten. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Gesamtvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt und zwar möglichst in den ersten sechs Monaten des Jahres. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zehn Tagen in der in § 3 vorgeschriebenen Weise einberufen. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen genügt unbeschadet der Bestimmung des § 13 eine Frist von drei Tagen.

(2) In der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand über das abgelaufene Geschäftsjahr, über das Ergebnis der Jahresrechnung, über wichtige Veränderungen in den Vereinsorganen und über bedeutsame Pläne.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten haben.

(4) In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen insbesondere die Wahl der in § 9 genannten Gesamtvorstandsmitglieder sowie des Vorstandes (§ 8), die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands, des Schatzmeisters, der Kassenprüfer, der Fachwarte, die Entlastung des Gesamtvorstandes, die Festlegung der Beiträge, die Entscheidung gemäß § 13 der Satzung, über Anträge zur Tagesordnung, zum Ausschluß eines Mitglieds und die Änderung der Satzung (§ 12).

(5) Anträge zur Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung müssen spätestens fünf Tage vorher bei dem Vorsitzenden eingereicht sein. Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Mitgliederversammlung nur dann behandelt werden, wenn dies im Einzelfall von der Versammlung mit Stimmenmehrheit beschlossen wird.

(6) Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Verhandlung in dieser ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Verhandlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefaßten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Zur Beschlußfassung ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich, es sei denn, daß die Beschlußfassung eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins betrifft. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, desgleichen bei Stimmengleichheit in den Vorstandssitzungen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorsitzende kann jederzeit, mit einer Frist von drei Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder sie schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung).

§ 12 Satzungsänderung

Über Änderungen der Vereinssatzung beschließt die ordentliche bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) über die Auflösung des Vereins beschließt die ordentliche bzw. außerordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung ist nur beschlußfähig, wenn sie mindestens zwei Monate vorher unter Angabe des Zwecks einberufen wurde.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Wanderverband Hessen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Haushalts- und Kassenwesen

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan zu erstellen und die Mitgliederversammlung davon in Kenntnis zu setzen.

(3) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Nach Abschluß des Geschäftsjahres hat der Schatzmeister eine Jahresabrechnung zu erstellen.

(4) Die Kassen- und Rechnungsprüfung erfolgt durch die 2 von der Mitgliederversammlung gewählten Prüfer, die nach Berichterstattung die Entlastung des Schatzmeisters beantragen.

§ 15

Fragen, die durch diese Satzung nicht, nicht vollständig oder nicht zweifelsfrei geregelt sind, werden durch Beschluß des Vorstandes entschieden.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit dem Zeitpunkt der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle früher beschlossenen Satzungen gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung als aufgehoben.